Kinderrechte
Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung
Die Artikel der VN-Kinderrechtskonvention lassen sich thematisch vor allem in drei Gruppen einteilen:
Schutzrechte: Kinder und Jugendliche sind in vielerlei Hinsicht schutzbedürftig. Die Schutzrechte sollen einen umfangreichen Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, sexuellen Übergriffen, Verwahrlosung, Kinderhandel und wirtschaftlicher Ausbeutung gewährleisten. Sie gelten - wie alle Kinderrechte - ausdrücklich auch für Flüchtlingskinder.
Förderungsrechte: Zu den sogenannten Förderungsrechten zählen die Gewährleistung der Grundbedürfnisse und besonderer Bedürfnisse von Kindern im Hinblick auf Gesundheit, Ernährung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen sowie auf eine persönliche Identität und auf den Status als Bürgerin oder Bürger eines Landes.
Beteiligungsrechte: Die sogenannten Beteiligungsrechte schreiben vor, dass Kinder und Jugendliche ein Recht haben, ihre Meinung zu äußern, gehört zu werden und ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen beteiligt zu werden, die ihre Person betreffen. Des Weiteren muss der Staat Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, Zugang zu kind- und jugendgerechten Informationen und Medien zu erhalten.
Kinderrechte stärken Kinder und ihre Familien
Mit der Stärkung von Kinderrechten sollen auch und gerade die Familie und das Recht der Eltern auf Erziehung gestärkt werden. Eltern sind die wichtigsten Anwälte ihrer Kinder. Das entspricht auch den Absichten der VN-Kinderrechtskonvention: Nach Artikel 5 sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern zu achten, Artikel 18 Absatz 1 gewährleistet die Verantwortung der Eltern für das Kindeswohl.